Satzung des Semperhof Dresden International (SHDI)
§ 1 Der Verein führt den Namen "Semperhof Dresden International". Er hat seinen Sitz in Gotha / Thüringen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Semperhof Dresden International e. V."
§ 2 Zweck des Vereins ist die Pflege der Freundschaft, Geselligkeit und der Musik auf karnevalistischem und internationalem Niveau.
§ 3 Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlass von 5 %. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden im Amt.
§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter/n geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die vorstehende Satzung wurde am 29.03.2002 errichtet.